Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. November 2023. Zuletzt geändert durch den Vorstand am 27. Februar 2024.

Allgemeins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Wir treiben es bunt e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Soest und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Hilfestellung von Behinderten Personen und Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein führt Veranstaltungen durch, die zur Förderung des gesellschaftlichen Austausches und seelischen Wohlbefinden von Menschen aus und mit der LGBTQI*-Gemeinschaft. Im Rahmen von mehrtägigen Freizeiten und Veranstaltungen wird ein Raum und Umfeld geschaffen, welcher den teilnehmenden Menschen einen sicheren und diskriminierungsfreien positiven Raum zur Entfaltung der Persönlichkeit bieten soll.

(4) Auf sämtlichen durchzuführenden Veranstaltungen soll ein Bällebad vom Verein bereit gestellt werden.

§ 3 Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Vermögensverwaltung ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied erhält in seiner Eigenschaft als Mitglied Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person, Gruppe oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr oder juristische Person sein, die bereit ist, die Arbeit des Vereins im Sinne des § 2 zu unterstützen.

§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung kann auf der Mitgliederversammlung auf Antrag überprüft und geändert werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitglieds bzw. der Mitgliedsgruppe.

(3) Der Austritt kann zum Ende eines Quartals erfolgen und ist mit einer Frist von zwei Wochen vorher dem Vorstand bekanntzugeben.

(4) Der Ausschluss kann auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von 1/4 aller Mitglieder während einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2 Die Ausschlussabsicht muss auf der schriftlichen Einladung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt sein.

(5) Ausschlussgründe sind insbesondere:

  1. wenn ein Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins beharrlich zuwider handelt
  2. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

Organe

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Kompetenz und Aufgaben der Vereinsorgane werden ergänzend in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen.

(2) Sie kann auf Antrag von 1/4 aller Mitglieder*innen oder des Vorstandes einberufen werden.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingela
den wurde. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vorher in Textform durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Tagesordnungspunkte werden durch den Vorstand oder auf Antrag eines Mitgliedes vorgeschlagen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet. Dieser bestimmt die*den Protokollführer*in. Der Wortlaut der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der*dem Leiter*in der Versammlung und von der*dem Protokollführer*in unterschrieben.

(6) Die Mitgliederversammlung betreibt vorrangig die Realisierung der grundsätzlichen Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Sie kann auf alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss einwirken.

(7) Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(8) Der Vorstand kann vor der Versammlung die Stimmabgabe in Textform vorsehen.

§ 8 Die Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist eine ordentliche Mitgliederversammlung, die einmal jährlich stattfindet. Die Jahreshauptversammlung legt die Grundsätze der Arbeit des Vereins im Sinne des § 2 fest.

(2) Die Jahreshauptversammlung ist darüber hinaus zuständig für:

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes durch den Vorstand
  2. Entgegennahme des Finanzberichtes
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer*innen und Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über den Finanzrahmenplan
  5. Erlass und Änderung der Satzung
  6. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
  7. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und wird aus der Reihe der Vereinsmitglieder gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist auf Antrag geheim durchzuführen.

(3) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Neuwahlen für zwischenzeitlich ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden auf der nächsten, nach dem Ausscheiden stattfindenden Jahreshauptversammlung durchgeführt.

(5) Die Bestimmung des Vorsitzenden und der Stellvertreter*in regelt der Vorstand selbstständig in der konstituierenden Vorstandssitzung.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den*die Vorsitzende*n oder der Stellvertreter*in.

(7) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Weiteres

§ 10 Die Geschäftsordnung

Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Organe des Vereins verbindlich ist. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Buchführung des Vereins ist jedes Jahr durch zwei Kassenprüfer*innen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

(2) Die Kassenprüfer*innen werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3) Die Kassenprüfer*innen bleiben bis zur nächsten Jahreshauptsammlung im Amt und können nicht abgewählt werden.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Änderung von Zweck und Zielen des Vereins bedarf 3/4 der Mehrheit einer Jahreshauptversammlung.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung der 3/4 Mehrheit einer zu ausschließlich diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Netzwerk Geschlechtliche Vielfalt Trans* NRW e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.